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Die 5 wesentlichen Eckpunkte der BVG-Reform für die berufliche Vorsorge

Die 5 wesentlichen Eckpunkte der BVG-Reform für die berufliche Vorsorge

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Die Reform der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, die am 17. März 2023 von National- und Ständerat verabschiedet wurde, hat erhebliche Veränderungen mit sich gebracht. Ziel dieser Reform ist es, die berufliche Vorsorge für die Zukunft zu stärken und auf die Herausforderungen der steigenden Lebenserwartung und der instabilen Kapitalmärkte vorzubereiten. In diesem Artikel werden die fünf wichtigsten Aspekte dieser Reform näher beleuchtet und aus der Perspektive der Schweizer Versicherungswirtschaft betrachtet.

1. Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent

Die Reform sieht vor, den Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge in einem einzigen Schritt von 6,8 auf 6,0 Prozent zu senken. Diese Maßnahme wird vom Verband Schweizerischer Versicherungsunternehmen (SVV) als entscheidende Schritt zur finanziellen Stabilisierung der beruflichen Vorsorge begrüßt.

Konkret bedeutet dies: Während der Erwerbstätigkeit zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge in die Pensionskasse ein. Der größte Teil dieser Beiträge besteht aus Sparbeiträgen, die dem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben und verzinst werden. Bei der Pensionierung wird das vorhandene Altersguthaben entweder in eine lebenslange Altersrente (einschließlich Hinterlassenenrenten) umgewandelt oder in Form von Kapital ausbezahlt.

Der Umwandlungssatz bestimmt, wie das angesparte Altersguthaben in eine lebenslange Altersrente umgewandelt wird. Aktuell liegt dieser Satz in der obligatorischen Vorsorge nach BVG bei 6,8 Prozent für einen 65-jährigen Mann oder eine 64-jährige Frau. Das bedeutet, dass ein Altersguthaben von CHF 100.000 zu einer jährlichen Altersrente von CHF 6.800 führt (6,8 Prozent von CHF 100.000). Dieser Satz von 6,8 Prozent wird als zu hoch angesehen. Experten sind der Meinung, dass der angemessene Wert, um das angesparte Kapital bis zum Lebensende ausreichen zu lassen, bei etwa 5 Prozent liegt.

Die Erklärung hierfür ist recht einleuchtend: Jemand, der im Jahr 1985 das Rentenalter erreichte, hatte durchschnittlich noch 18 Jahre Lebenserwartung. Hingegen darf jemand, der heute in der Schweiz lebt und 65 Jahre alt wird, im Durchschnitt weitere 23 Lebensjahre erwarten (Quelle: Bundesamt für Statistik). Das Geld, das jeder Erwerbstätige in der zweiten Säule für sich anspart, muss also fünf Jahre länger ausreichen.

Infolgedessen müssen heute für jeden neuen Rentner mehr als ein Drittel zusätzlich zu seinem Altersguthaben bereitgestellt werden, um eine Altersrente von CHF 6.800 zu finanzieren. Diese zusätzlichen Mittel werden zwangsläufig von den aktiv Versicherten finanziert, in der Regel durch niedrigere Zinssätze auf Altersguthaben und/oder höhere Risikoprämien.

Die Reform zielt darauf ab, diese unerwünschte Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Rentnern zu reduzieren. Für diejenigen, die durch die Senkung des Umwandlungssatzes mit einer Rentenkürzung konfrontiert wären, sind auch Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Rentenniveaus vorgesehen, darunter Kompensationen für die Übergangsgeneration (Punkt 4) und eine Stärkung des Sparprozesses (Punkte 2 und 3).

2. Reduzierung des Koordinationsabzugs

Die BVG-Reform sieht vor, den Koordinationsabzug zu senken, der nunmehr 20 Prozent des AHV-Lohns betragen soll. Dies wird vom SVV begrüßt, da diese Maßnahme dazu beitragen wird, das Leistungsniveau gemäß BVG für Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen (insbesondere Teilzeitbeschäftigte) zu verbessern.

3. Vereinfachung der Altersgutschriften

Die BVG-Reform schlägt eine Vereinfachung und Abflachung der Altersgutschriften vor. Dies bedeutet, dass Versicherte im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent und im Alter von 45 bis 65 Jahren eine Altersgutschrift von 14 Prozent des BVG-pflichtigen Lohns erhalten sollen. Der SVV betrachtet dies, neben der Anpassung des Koordinationsabzugs, als notwendigen Schritt, um das Leistungsniveau der BVG bei voller Beitragsdauer zu erhalten.

4. Beibehaltung des Leistungsniveaus für die Übergangsgeneration

Arbeitnehmer, die in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Reform in Rente gehen (die sogenannte Übergangsgeneration), erhalten je nach Jahrgang und Vorsorgeguthaben einen Rentenzuschlag. Der SVV unterstützt diese Maßnahme, da sie darauf abzielt, die bestehenden Leistungen auch für die Übergangsgeneration aufrechtzuerhalten.

5. Senkung der Eintrittsschwelle

Die Reform senkt die Eintrittsschwelle, also den Mindestjahreslohn, ab dem die berufliche Vorsorge obligatorisch ist, von CHF 22.050 auf CHF 19.845. Diese Maßnahme wird vom SVV begrüßt, da sie etwa 70.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sowie 30.000 Mehrfachbeschäftigten den Zugang zur beruflichen Vorsorge ermöglicht oder die bestehende Versicherung verbessert.

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Author NAme

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